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Jens Schröder

Jens Schröder
Leiter Weiterbildung

+49 69 305-14638
jens.schroederprovadis.de

Provadis Partner für Bildung und Beratung GmbH
Industriepark Höchst B845
65926 Frankfurt am Main

Förderung und Finanzierung

Auch wenn sich der Invest in eine Weiterbildung langfristig persönlich und finanziell bezahlt macht, entstehen erst einmal Kosten - wahlweise für Sie selbst oder Ihr Unternehmen.

Durch verschiedene Förderungsmöglichkeiten und die steuerliche Absetzbarkeit fallen die Kosten für die Finanzierung Ihrer Weiterbildung oft geringer aus, als Sie denken.

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die unterschiedlichen Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten für Ihre Weiterbildung vor.

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Helmut Kathol

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Helmut Kathol
Weiterbildung Frankfurt
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helmut.katholprovadis.de

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Provadis-Finanzierungsmodelle

Provadis bietet Ihnen zwei verschiedene Finanzierungsmodelle. Wählen Sie die Zahlart so, wie es Ihnen oder Ihrem Unternehmen am besten passt.

Monatliche Zahlung

Zahlbar jeweils am Ende des Monats in Kombination mit einer Einzugsermächtigung

Jährliche Zahlung im Voraus

Zahlbar zu Beginn des Seminars und jeweils im Januar des Folgejahres

Aufstiegs-BAföG

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), kurz Aufstiegs-BAföG, ermöglicht eine altersunabhängige Förderung für die Weiterbildung von Berufstätigen mit einer abgeschlossenen Ausbildung.

Mit den nachfolgenden Informationen können Sie bereits einen ungefähren Überblick erhalten, ob Sie für die Beantragung des Aufstiegs-BAföG in Frage kommen.

Ausführliche Informationen erhalten Sie auch auf www.aufstiegs-bafoeg.de.

 

Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Industriemeistern (m/w/d), Technikern (m/w/d), Fachkaufleuten (m/w/d), Fachkrankenpflegern (m/w/d), Betriebsinformatikern (m/w/d), Programmierern (m/w/d), Betriebswirten (m/w/d) oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss bzw. entsprechende Berufserfahrung der jeweiligen Fortbildungsverordnung für die Prüfungszulassung verfügen, können die Aufstiegsförderung beantragen.

Förderungsfähige Fortbildungsveranstaltungen müssen folgende Kriterien erfüllen: Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss eine abgeschlossene Erstausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, bundes- oder landesrechtlich anerkannten Beruf voraussetzen. Die Maßnahme muss gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG, der HwO oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten, die über dem Niveau einer Facharbeitenden-, Gesellinen-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.

Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 15.000 € vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 50 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen über die KFW-Bank. Das Darlehen ist während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren – längstens jedoch sechs Jahre – zins- und tilgungsfrei.
Nach Bestehen der Prüfung können 50 Prozent des restlichen Darlehens erlassen werden.

Steuerliche Absetzbarkeit

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2002 sind die Aufwendungen für Fort- und Weiterbildungen sowie für Umschulungen als Werbungskosten absetzbar. Teilnehmende an Weiterbildungen oder Studiengängen können die Bildungsgebühren in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen, wenn sie nachweisen können, dass die Maßnahme beruflich veranlasst ist.

Voraussetzung ist lediglich, dass die Bildungsmaßnahme in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf steht und Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufes getätigt werden. Dabei ist ausreichend, dass die Aufgaben den Beruf des Arbeitnehmenden im weitesten Sinne fördern. Diese berufliche Veranlassung kann bei jedweder berufsbezogenen Weiterbildung erfüllt sein.

Daraus ergeben sich im Einzelfall erhebliche Steuereinsparungen, die die Weiterbildung neben dem Beruf wirtschaftlich noch attraktiver machen. Das entsprechende Urteil finden Sie unter dem Aktenzeichen „BFH-Urteil vom 17.12.2002 Akt.Z. VI R 137/01“. In welcher Höhe diese Abzüge bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens Berücksichtigung finden, hängt vom Einzelfall ab. Zur Beantwortung dieser Frage bitten wir Sie darum, sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihren Steuerberater zu wenden.

Weiterbildungsstipendium und Aufstiegsstipendium

Für begabte junge Leute mit abgeschlossener Berufsausbildung, die mehr aus ihrem Beruf machen wollen, gibt es hier Informationen zu Stipendien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung www.sbb-stipendien.de/weiterbildungsstipendium 

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